Der Kanton Glarus erhebt von Nutztierhaltern eine Abgabe, mit der die Kosten für die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen gedeckt werden. Die Höhe der Abgabe wird in der Viehsteuerverordnung geregelt und durch Mittel aus einem Tierseuchenfonds finanziert. Auch die Viehsteuer und die Entsorgungsbeiträge in den Schlachtbetrieben sind per Verordnung festgelegt.
Die in diesen Erlassen angewendete Altersabstufung beim Rindvieh und den Kleinwiederkäuern entspricht nicht mehr der eidgenössischen Gesetzgebung und auch nicht mehr der gängigen Praxis. Aus diesen Gründen wird die Altersgrenze für diese Tiere in den beiden Verordnungen und der Entsorgungsbeitragsweisung rückwirkend per 1. Januar 2023 gestrichen.