Vollzugsbestimmungen zur Lotteriegesetzgebung

Gemäss Sitzung vom Regierungsrat wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (KLG) auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.



Die Vollzugsbestimmungen zur Lotteriegesetzgebung wurden im Landrat behandelt.
Die Vollzugsbestimmungen zur Lotteriegesetzgebung wurden im Landrat behandelt.

Zudem werden die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonale Lotterieverordnung) sowie die Kultur-, die Sport- und die Sozialfondsverordnung erlassen und auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Das an der Landsgemeinde 2012 verabschiedete KLG regelt zwei Hauptmaterien:

– die Bewilligung sowie Durchführung der Lotterien und Wetten, soweit kantonale Kompetenz gegeben ist;

– die Vergabe der dem Kanton aufgrund der interkantonalen Vereinbarungen aus Grosslotterien und Wetten zufliessenden Erträge.

Mit dem Erlass von vier regierungsrätlichen Verordnungen wird die Totalrevision der kantonalen Lotteriegesetzgebung abgeschlossen. Materiell wird in erster Linie das Bestehende übernommen und übersichtlicher geordnet. Insbesondere in der Praxis Geübtes wird explizit formuliert. Der von interkantonalen Vereinbarungen sowie Lotterie- und Wettkommission Comlot geforderten Transparenz und Verbindlichkeit wird dadurch nachgelebt:

– Die Kantonale Lotterieverordnung regelt in 20 Artikeln die Durchführung von Unterhaltungslotterien, Kleinlotterien, gewerbsmässigen Wetten (Bewilligung, Durchführung, Gewinnverwendung, Abrechnung, usw.), die Bewilligungsgebühren sowie die Spielsuchtabgabe.

– Die Kultur-, Sport- und Sozialfondsverordnungen regeln Zuständigkeiten und Instanzen für die Verteilung der dem Kanton zufliessenden Lotteriegelder. Neu können nebst Beiträgen und Defizitgarantien auch Leistungsvereinbarungen über eine längere Zeitdauer abgeschlossen werden. Zudem sind Sanktionen bei Zweckentfremdung von Lotteriegeldern und Veräusserungen von mit Lotteriegeldern finanzierten Anschaffungen und Einrichtungen vorgesehen. Die Kulturkommission, die Kommission Jugend und Sport sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres beschliessen über Gesuche bis zu 10 000 Franken. Sie dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der auf sie entfallenden Gelder verteilen. Über Zusprüche von mehr als 10 000 Franken entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Departemente. Die Verteilung der Gelder (Kultur 62%, Sport 20%, Soziales 18%) wird einstweilen beibehalten.