Nachdem die Landsgemeinde 2020 infolge der Coronavirus-Pandemie abgesagt werden musste, wurden im Landrat zwei Vorstösse eingereicht: Eine SVP-Motion will den Regierungsrat beauftragen, eine (vorgezogene) ausserordentliche Landsgemeinde «zur Wiedereinführung der politischen Rechte des Glarner Souveräns» durchzuführen. Ein SP-Postulat verlangt die Prüfung von Möglichkeiten, wie eine mögliche politische Blockade im Jahr 2021 abgewendet werden kann. Der Regierungsrat hat sich in einer eingehenden Analyse mit der Organisation der Landsgemeinde bzw. alternativen Verfahren auseinandergesetzt.
Stufenweises Vorgehen
a) Landsgemeinde
Ziel des Regierungsrates ist es, die Landsgemeinde mit einem der pandemischen Lage angepassten Schutzkonzept durchzuführen. Falls die Landsgemeinde aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht durchgeführt werden kann, schlägt der Regierungsrat folgendes Vorgehen vor:
- Verschiebung der Landsgemeinde auf den Spätsommer/Herbst 2021 (Zuständigkeit Regierungsrat).
- Inkraftsetzung der Landsgemeinde-Vorlagen durch den Landrat anstelle der Landsgemeinde mit nachträglicher Unterbreitung an eine folgende Landsgemeinde (Zuständigkeit Landrat).
- Durchführung einer Urnenabstimmung gestützt auf eine landrätliche Notverordnung, sollte mit einem definitiven Beschluss nicht bis zu einer nächsten Landsgemeinde zugewartet werden können.
Der Regierungsrat legt dem Landrat dazu eine Liste mit den verschiedenen Alternativen zur Entscheidungsfindung (Verschiebung; Urnenabstimmungen; fakultatives Referendum) sowie einen Verordnungsentwurf vor.
b) Gemeindeversammlungen
Der Regierungsrat geht nach heutigem Stand davon aus, dass die ordentlichen Frühlings-Gemeindeversammlungen bis Mitte 2021 durchgeführt werden können. Je nach Situation soll kurzfristig geprüft werden, ob allenfalls die gesetzliche Frist verlängert werden soll, wie dies bereits für das Jahr 2020 angeordnet werden musste. Falls Gemeindeversammlungen nicht durchgeführt werden können, sieht der Regierungsrat – auf Antrag einer Gemeinde – folgendes schrittweises Vorgehen vor:
- Prüfung der Dringlichkeit: Daraus abgeleitet ergeben sich Möglichkeiten zugunsten des Regierungsrates oder des Landrates gemäss der Kantonsverfassung. Je nach Dringlichkeit und je nachdem, welches Organ dann noch handeln kann, wird entweder der Regierungsrat oder der Landrat das Erforderliche vorkehren.
- Prüfung der Verschiebung der Frühlings-Gemeindeversammlungen.
- Prüfung, ob und allenfalls wie dringliche Beschlussfassungen erleichtert werden könnten.
- Prüfung, ob Urnenabstimmungen für weitere Gemeindegeschäfte angeordnet werden könnten.
Behandlung der Vorstösse
Motion SVP-Fraktion
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion der SVP-Fraktion abzulehnen:
- Der Regierungsrat ist gemäss Kantonsverfassung unter keinem Titel zuständig und ermächtigt, eine ausserordentliche Landsgemeinde einzuberufen. Der Regierungsrat entscheidet nur über die Durchführung oder Verschiebung einer ordentlichen Landsgemeinde. Für die Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde sind nur die Landsgemeinde selbst, mindestens 2000 Stimmberechtigte oder der Landrat in dringlichen Fällen zuständig. Die Motion ist verfassungswidrig und aus diesem Grund abzulehnen.
- Auch aus pandemischer Sicht macht die Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn. Die Schweiz befindet sich mitten in der zweiten Welle. In den Wintermonaten kann eine Landsgemeinde nicht durchgeführt werden. Mitte März könnte auch im optimistischsten Fall kaum eine Landsgemeinde anberaumt werden. Und im April, unmittelbar vor dem ordentlichen Landsgemeindetermin, macht dies noch weniger Sinn.
Postulat SP-Fraktion
Dem Landrat wird beantragt, das Postulat zu überweisen und als erledigt abzuschreiben:
- Der Regierungsrat hat sich intensiv mit der Durchführung der Landsgemeinde 2021 befasst und mögliche Optionen sowie das von ihm vorgeschlagene Vorgehen ausgeführt.
- Dem Landrat werden in dieser Vorlage die notwendigen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet, damit er seinerseits darüber befinden kann. Der Prüfauftrag des Postulats ist somit erfüllt.