Wichtige Hinweise des Kantons zur Nutzungsplanung

Der Kanton hat basierend auf dem übergeordneten Raumplanungsgesetz und weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen die Nutzungsplanung II (NUP II) der Gemeinde Glarus Nord einer Vorprüfung unterzogen. Einzelne Punkte wie die Einführung der Mehrwertabgabe hat die Gemeinde bereits in die Wege geleitet, andere wie die Reduktion der Arbeitszonen hat sie als noch zu lösende Aufgaben entgegengenommen.



Wichtige Hinweise des Kantons zur Nutzungsplanung

Damit die Vorlage durch den Kanton Glarus genehmigt wird, müssen die in der Vorprüfung beanstandeten Punkte in der Nutzungsplanung entsprechend begründet, ergänzt oder angepasst werden. 

Arbeitszonen noch zu gross 

Dazu gehört die Grösse der unterschiedlichen Bauzonen. Die Dimensionierung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen sind im Grundsatz richtplankonform. Die vorgesehenen Arbeitszonen sind aber noch zu gross. So schätzt der Kanton infolge der Erfahrungswerte vergangener Jahre die für die nächsten 15 Jahre benötigte Reserve auf 30 Hektaren, während die NUP gegenwärtig Flächen in der Grösse von 38,3 Hektaren vorsieht. Hingegen begrüsst der Kanton explizit die Reduktion der derzeit deutlich überdimensionierten Ferienhauszonen. 

Mehrwertabgabe bereits eingeleitet 

Gleich verschiedene Bemerkungen stellt der Kanton zu den Bestimmungen des Baureglements an. So fehlen im Baureglement aktuell noch Bestimmungen zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen sowie die gültigen Mehrwertabschöpfungssätze. Der Kanton weist weiter darauf hin, dass die Baulandverfügbarkeit gesichert werden muss. Diese Vorgabe hat der Gemeinderat bereits in die Wege geleitet. 

Interpretationsspielraum 

Die kantonale Vorprüfung besteht aus den Stellungnahmen der verschiedenen Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen. Dies führt dazu, dass sich die kantonalen Stellungnahmen aufgrund der jeweiligen Interessenlagen und der zugrundenliegenden Gesetzesvorgaben in einzelnen Bereichen widersprechen. So beispielsweise beim Thema Gewässerräume: Der Gemeinde obliegt es in diesen Fällen, im Rahmen der geltenden Gesetze eine Interessensabwägung vorzunehmen und ihre Entscheide entsprechend argumentativ zu erläutern. Die kantonale Vorprüfung wird während der öffentlichen Auflagephase der NUP II im November umfassend publiziert.