Wir sind Landsgemeinde – Als Mindestlöhne für Hilfsarbeiter festgelegt wurden

Aus der Geschichte kann man lernen. Der Public Newsroom gl.ch blickt in loser Reihenfolge zurück auf bemerkenswerte Entscheide der Glarner Landsgemeinde: Wie in den 1930er-Jahren Mindestlöhne für Hilfsarbeiter festgelegt wurden.



Aus dem Memorial 1934: Auswahl von kantonalen Baustellen und den jeweiligen Löhnen • (Archiv Kanton Glarus)
Aus dem Memorial 1934: Auswahl von kantonalen Baustellen und den jeweiligen Löhnen • (Archiv Kanton Glarus)

Das kantonale Gewerkschaftskartell stellte zuhanden der Landsgemeinde 1934 folgenden Memorialsantrag: «Für Arbeiten, die vom Kanton vergeben, subventioniert oder in Regie erstellt werden, beträgt der Stundenlohn für die Hilfsarbeiter je nach Leistung Fr. –.90 bis 1.10; im Mittel muss er Fr. 1.– betragen.»

Begründet wurde der Antrag damit, dass die Entlöhnung des «Rucharbeiters» aus verschiedenen Gründen (grösserer Bedarf an Kleidern und für die Ernährung) eine weit bessere sein müsse als diejenige der Fabrikarbeiter. Die verlangten Löhne entsprächen ungefähr dem schweizerischen Mittel, die Lebenshaltung sei im Kanton Glarus aber teurer als anderswo. Es reime sich nicht gut zusammen, «wenn der Kanton für schöne Strassen Geld hat, diese aber zu schlechten Arbeitsbedingungen erstellen lasse.» Der Unternehmer, der vom Kanton subventionierte Arbeiten ausführe, könne von geregelten Lohnansätzen ebenfalls profitieren, da sie vor Schmutzkonkurrenz schütze.

Mehrheit der Kantone ohne Regelungen

Gemäss einer Umfrage der Glarner Baudirektion gab es 1934 in anderen Kantonen kaum Mindestlohnregelungen für Hilfsarbeiter. Es gebe zweifellos ein Bestreben, die Arbeiter angemessen zu entlöhnen, aber eine gesetzliche Regelung führe nur zu Schwierigkeiten. Genannt wurden unterschiedliche ortsübliche Löhne, Probleme bei gemischter Bauherrschaft, bei Bundessubventionen und vor allem bei sogenannten Notstandsarbeiten. Diese wurden in Regie ausgeführt, zum Teil von Arbeitslosen, welche im Tageslohn vom Arbeitsamt geschickt wurden. Das führe zu Problemen mit der Bemessung des Leistungslohns, wurde befunden. Mindestlöhne für unerfahrene, junge oder alte Arbeiter seien ungerecht gegenüber erfahrenen, leistungsfähigen Arbeitern. Gerade der Umstand, dass die untere Lohngrenze nicht fixiert sei, lasse es zu, dass auch weniger leistungsfähige, aber von der Not hart bedrängte Arbeitskräfte vom kantonalen Arbeitsamt zwangsweise eingestellt werden können.

Forderung schon erfüllt

Zum Beweis, dass die Mindestlöhne sich auch ohne gesetzliche Regelung schon im gewünschten Rahmen bewegten, wurde eine Tabelle aufgrund von periodischen Prüfungen im Memorial eingefügt:

Aus dem Memorial 1934: Auswahl von kantonalen Baustellen und den jeweiligen Löhnen • Archiv Kanton Glarus

Aus all dem gehe hervor, dass die Lohnforderung des Gewerkschaftskartells bereits Realität sei. Es besteht keine Notwendigkeit, zeitlich unbefristet in die Autonomie von Gemeinden, Korporationen und Privaten einzugreifen. Deshalb beantragte der Landrat die Ablehnung des Memorialantrags.

Die Landräte Meier und Landolt-Rast verteidigten den Memorialsantrag mit dem Hinweis auf die karge Entlöhnung, mit welcher Väter ihre Familien durchbringen müssten. Ferner wurde auf die zahlreichen Bundes- und Kantonsbeiträge verwiesen, mit denen die Bauern, die Hotels und selbst die Industrie gestützt würden. Es gelte, den Schwachen zu helfen.

Wenn der Kanton bereits einen Durchschnittslohn von Fr. 1.– bezahle, so sei nicht einzusehen, warum dies nicht gesetzlich verankert werden könne. Gegen die Absicht, die Löhne zu drücken, müsse angekämpft werden.

Regierungsrat Becker hielt den Antrag für unannehmbar, weil wohl das Gefühl für ihn spreche, aber die Durchführung infrage gestellt werden müsse. Der Minimallohn werde zum Mindestlohn, die älteren Leute würden sicher nicht mehr eingestellt.

Doch die vielen Argumente zur Ablehnung überzeugten die Stimmberechtigten nicht: Nach mehrmaliger Abstimmung ergab sich eine Mehrheit für den Memorialsantrag und damit für die Festsetzung der Mindestlöhne.

Und heute?

Der Strassenbau untersteht dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe und ist allgemeinverbindlich. Dort sind u. a. die Löhne für Hilfsarbeiter festgelegt: Lohnkategorie C (Arbeiter ohne Fachkenntnisse) in der Zone grün (zu der auch der Kanton Glarus gehört).Kontrolliert wird die Einhaltung der Löhne durch die paritätische Kommission Bauhauptgewerbe.