Zivilschutz: Übergangsregelung soll Einsatzbereitschaft sicherstellen

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des Gesetzes über den Zivilschutz per sofort in Kraft zu setzen und der nächsten Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten. Damit soll verhindert werden, dass die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes gefährdet wird.



Glarner Zivilschützer leisten wertvolle Arbeit für die Gemeinschaft (• Foto: Samuel Trümpy)
Glarner Zivilschützer leisten wertvolle Arbeit für die Gemeinschaft (• Foto: Samuel Trümpy)

Das vom Bundesparlament totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Bereich des Zivilschutzes liegen die wesentlichen Änderungen im Dienstleistungs- und Ausbildungssystem. Die Schutzdienstpflichtdauer wird für Zivilschützer und Gruppenführer von 20 auf 12 Jahre reduziert. Entsprechend gehen die Bestände zurück. Dadurch laufen einige kantonale Zivilschutzorganisationen Gefahr, dass ihre Bestände unmittelbar stark ausgedünnt werden und die erforderliche Einsatzfähigkeit nicht mehr gegeben wäre. Um dies zu verhindern, soll die Schutzdienstpflicht für Zivilschutzangehörige, die nach dem bisherigen Dienstleistungssystem eingeteilt wurden, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren durch die Kantone verlängert werden können. Neu wird zudem ein gesamtschweizerischer Personalpool mit nicht ausgebildeten Zivilschutzangehörigen gebildet. Dieser soll einen interkantonalen Ausgleich von Über- und Unterbeständen ermöglichen.

Handlungsbedarf im Kanton Glarus

Die Struktur des Zivilschutzes Glarus wurde in den Jahren 2018 und 2019 grundlegend überprüft. Die Änderungen des totalrevidierten BZG wurden dabei bereits berücksichtigt. Es wurde eine neue Organisationsstruktur mit drei Einsatzkompanien (Nord, Mitte und Süd) und Spezialistenformationen geschaffen. Die Umsetzungsarbeiten konnten Ende 2019 im Wesentlichen abgeschlossen werden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde in Betracht gezogen, von der vorgesehenen Übergangsbestimmung Gebrauch zu machen. 

Bisher wies der Zivilschutz Glarus einen Bestand von rund 530 Schutzdienstpflichtigen auf. Künftig dürfte der Sollbestand bei gut 350 Schutzdienstpflichtigen liegen. Die sofortige Umsetzung der abgekürzten Dienstpflicht am 1. Januar 2021 erwiese sich somit für den Kanton Glarus als besonders einschneidend. Die neue Organisation würde massiv beeinträchtigt. Insbesondere bei den Unteroffizieren, Spezialisten und bestimmten Schlüsselfunktionen würden aufgrund der Altersstruktur überproportional viele Schutzdienstpflichtige wegfallen. 

Als Folge massiven Bestandesreduktion müssten viele Leistungen bzw. Projekte des Zivilschutzes Glarus, insbesondere zugunsten der Gemeinden und der Gemeinschaft, reduziert werden. Nicht mehr möglich wären namentlich Einsätze im bisherigen Umfang zur Unterstützung der Partnerorganisationen bzw. besonders betroffener Verwaltungsstellen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

Vernehmlassungsverfahren

Im Vernehmlassungsverfahren stiess die vorgeschlagene Anpassung des Zivilschutzgesetzes auf allgemeine Zustimmung. 

Finanzielle Auswirkungen

Mit der BZG-Revision will der Bund das Bevölkerungsschutzsystem modernisieren und gezielter auf die heutigen Gefahren und Risiken ausrichten. Im Zivilschutz sollen dazu die Führungskompetenzen aller Kader, die Koordination sowie die Einsatzfähigkeit gestärkt werden. Die angepasste Schutzdienstpflicht hat einen qualitativ hochstehenderen Zivilschutz zum Ziel. Dabei wird die Dauer für Zivilschützer und Gruppenführer durch das neue Bundesrecht zwar reduziert, die Anzahl der zu leistenden Schutzdienstpflichttage pro Jahr jedoch erhöht. Die Reduktion der Bestände stellt somit keine Sparmassnahme dar. 

Mit der Verlängerung der geltenden Schutzdienstpflicht werden die Kosten für die Ausbildung sowie für die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen wie bisher ungefähr 150 000 Franken pro Jahr betragen. Die Anteile des Kantons und der Gemeinden betragen je 50 Prozent. Die allgemeinen Kosten für den Zivilschutz sind seit dem Jahr 2015 kontinuierlich gesunken. Dies ist namentlich auf die Ausbildungsvereinbarung mit dem Kanton Graubünden und der Reorganisation der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz zurückzuführen, die seit Anfang 2019 in Kraft sind.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderungen im Zivilschutzgesetz per sofort in Kraft zu setzen und der nächsten Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten. 

Dringliche Inkraftsetzung

Das neue BZG tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Schutzdienstpflichtige mit einer Dienstdauer von zwölf Jahren und mehr müssten somit ohne bestehende Übergangsregelung auf diesen Zeitpunkt hin aus dem Zivilschutz entlassen werden. Da die Landsgemeinde erst nach der Inkraftsetzung des neuen BZG stattfindet, ist es erforderlich, dass der Landrat anstelle der Landsgemeinde die kantonale Übergangsbestimmung im Zivilschutzgesetz dringlich in Kraft setzt. Der Beschluss des Landrats gilt bis zur nächsten Landsgemeinde. Sollte diese die vorgesehene Verlängerung der Dienstpflicht um fünf Jahre ablehnen, wären die betroffenen Dienstpflichtigen ordentlich zu entlassen.