Am 2. Oktober findet die Gemeindeversammlung der Gemeinde Glarus in der Turnhalle Buchholz in Glarus statt. Die pandemische Lage lässt nach heutigem Stand unter Anwendung eines Coronavirus-Schutzkonzepts eine sichere Durchführung dieser Versammlung zu. Die weitere pandemische Entwicklung ist jedoch nicht vorhersehbar.
Absage der Gemeindeversammlung 2/2020 vom 27. November 2020 wäre folgenschwer
Die Durchführung der zweiten in diesem Jahr geplanten Gemeindeversammlung vom 27. November 2020 ist abhängig von der weiteren Entwicklung der Coronavirus-Situation. Eine Absage wäre für das zu genehmigende Budget 2021 und für weitere Sachvorlagen folgenschwer. Im Sinne einer vorsorglichen Vorkehrung möchte der Gemeinderat deshalb sicherstellen, im Falle einer Absage der Gemeindeversammlung 2/2020 vom 27. November 2020 ausnahmsweise Urnenabstimmungen durchführen zu können. Das hierfür erforderliche zusätzliche Traktandum für die Gemeindeversammlung 1/2020 vom 2. Oktober 2020 (verschobene Frühlings-Gemeindeversammlung) ist nicht im bereits zugestellten und veröffentlichten Versammlungs-Memorial enthalten.
Für ausnahmsweise Urnenabstimmungen vorgesehene Vorlagen
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2020, zu jedem der nachfolgend aufgeführten Geschäfte zu beschliessen, dass im Falle der Nicht-Durchführung der Gemeindeversammlung vom 27. November 2020 eine Urnenabstimmung durchgeführt wird:
a. Budget der Gemeinde Glarus für das Jahr 2021
b. Steuerfuss der Gemeinde Glarus für das Jahr 2021
c. Überbauungsplan Gründen, Netstal
d. Überbauungsplan Elggis Süd, Netstal
e. Abgabe der Parzelle Nr. 1765 bei der Bleiche-/Schützenhausstrasse in Glarus im Baurecht an die Baugenossenschaft Glarus
f. Änderungen der Schulordnung (Frühförderung; Anstellungsinstanz Schulleitungen)
g. Doppelkindergarten Ennetbach, Netstal: Ersatzneubau; Verpflichtungskredit von CHF 2 '900 000
h. Truppenunterkunft Glarus: Sanierung der Gebäudehülle; Verpflichtungskredit von CHF 930 000
i. Rund-Bergwanderweg Klöntal: Lückenschliessung Rhodannenberg-Vorauen (Strassenseite); Verpflichtungskredit von CHF 630 000
Nähere Informationen zu diesen Vorlagen finden sich in den Erläuterungen zu diesem Zusatztraktandum unter www.glarus.ch.
Modalitäten der Urnenabstimmung
Im Fall, dass die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2020 diesem gemeinderätlichen Antrag zustimmen und die Gemeindeversammlung vom 27. November 2020 nicht durchgeführt werden kann, würde über die erwähnten Sachvorlagen voraussichtlich am Wochenende des 24. Januar 2021 an der Urne abgestimmt. Die Abstimmungsunterlagen würden den Stimmberechtigten zugestellt und auf der Website www.glarus.ch publiziert werden. Unter Anwendung eines Schutzkonzepts würde in Glarus, Ennenda, Netstal und Riedern je ein Abstimmungslokal eingerichtet. Die Stimmberechtigen könnten ihre Stimme in einem beliebigen dieser Abstimmungslokale abgeben. Zudem wären die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe im Gemeindehaus Glarus möglich. Im Übrigen würde sich die Durchführung der Urnenabstimmung nach dem Gesetz des Kantons Glarus vom 7. Mai 2017 über die politischen Rechte richten.
Erläuterungstext zum Zusatztraktandum
Der Erläuterungstext zu diesem zusätzlichen Traktandum der Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2020 wird in den nächsten Tagen den Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus je einmal pro Haushalt zugestellt. Er ist zudem einsehbar unter www.glarus.ch > Politik > Gemeindeversammlung (https://www.glarus.ch/politik/gemeindeversammlung.html/3021.)
Rechtsgrundlagen
a) Traktandierung dieser zusätzlichen Vorlage
Die in den Versammlungsunterlagen oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Gemeinderates bilden die Grundlage für die Verhandlungen an der Gemeindeversammlung (Art. 16 der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus [GO]). Bis spätestens zehn Tage (in dringenden Fällen bis spätestens fünf Tage) vor der Gemeindeversammlung sind u.a. die Traktandenliste so-wie die Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und mindestens einmal pro Haushalt zuzustellen (Art. 60 des Gesetzes des Kantons Glarus über die politischen Rechte [GPR]). Nicht angekündigte Geschäfte dürfen weder in die Traktandenliste der Gemeindeversammlung aufgenommen noch an dieser behandelt werden (Art. 57 Abs. 4 des Gemeindegesetzes des Kantons Glarus [GG]).
b) Beschluss ausnahmsweiser Urnenabstimmungen durch die Gemeindeversammlung
Gemäss Art. 28 GG üben die Stimmberechtigten ihr Stimm- und Wahlrecht in der Regel offen an der Gemeindeversammlung aus. Die Stimmberechtigten können jedoch an der Gemeindeversammlung im Einzelfall beschliessen, für bestimmte Geschäfte Urnenabstimmungen durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Bst. c GG und Art. 13 GO).