Änderung des Kantonalbankgesetzes

An der Sitzung vom 20. Januar behandelte der Regierungsrat unter anderem eine Revision des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank (GLKB)



Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2009 eine Revision des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank (Bild: ehuber)
Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2009 eine Revision des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank (Bild: ehuber)

Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde 2009 eine Revision des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank sowie einer Bestimmung der Kantonsverfassung unterbreitet. Damit wird die vom Landrat im Oktober 2008 beratene Eigentümerstrategie rasch und konsequent umgesetzt.

Der Banken- und Finanzsektor durchläuft einen tief greifenden Strukturwandel. Weit vor Ausbruch der Finanzkrise haben der Abbau von geografischen und funktionalen Barrieren sowie die rasante Entwicklung in der Informationstechnologie die Anforderungen beim Vertrieb, beim Risikomanagement und beim Produkte- und Serviceangebot erhöht und zur Zunahme des Konkurrenzdrucks im Bankengeschäft geführt. In diesem Umfeld haben sich auch die Kantonalbanken zu behaupten.

Die Glarner Kantonalbank (GLKB) stellte sich mit einer aktiven Strategie den Herausforderungen des massgebenden Umfeldes. Es wurde eine Filiale in Zürich errichtet, die Übernahme einer anderen Bank angestrebt und die Geschäftstätigkeit ausserhalb des Kantonsgebietes massiv ausgedehnt. Sie nahm damit viel zu hohe Risiken in Kauf, und die Expansionspolitik scheiterte; es ergab sich ein enormer Wertberichtigungsbedarf.

Das Geschäftsgebaren der GLKB wirkt sich auf den Kanton aus, welcher ihr alleiniger Eigentümer ist und für ihre Verbindlichkeiten subsidiär haftet (Staatsgarantie). Aus der Vorwärtsstrategie der GLKB erwuchsen ihm sehr hohe Risiken. Er sah sich gezwungen, die Eigenmittelsituation der GLKB zu verbessern und ihr das Dotationskapital um 25 Millionen Franken zu erhöhen. Zudem hat er in den nächsten Jahren auf ihre Gewinnablieferungen von schätzungsweise 20 Millionen Franken zu verzichten. – Nun sind die Lehren aus den Wirren in der Vergangenheit zu ziehen und das Kantonalbankgesetz ist anzupassen.

Die Änderung baut auf den folgenden Grundsätzen auf:-

der Leistungsauftrag wird konkretisiert, die Geschäftstätigkeit soll sich auf den Kanton fokussieren;

- die Anforderungen an die Eigenmittelausstattung werden erhöht;

- die Staatsgarantie wird beibehalten;

- die für die Staatsgarantie zu leistende Abgeltung orientiert sich am Risiko, welcher der Eigentümer trägt;

- die GLKB wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei der Kanton Mehrheitsaktionär bleibt;

- die GLKB untersteht neu der Steuerpflicht;

- die Kontrolle und Aufsicht der Bank erfolgt nicht mehr nach dem Grundsatz der Political Governance (Vorgaben, welche die politische Verantwortlichkeit und Haftung regeln) sondern der Corporate Governance (Regeln für richtiges Benehmen der Unternehmen);

- der Regierungsrat erhält stärkere Einflussmöglichkeiten; er vertritt die Belange des Kantons.

Die Änderungen bringen vor allem:

- Anpassung an reale Gegebenheiten (Leistungsauftrag und Geschäftsgebiet);

- Leitplanken bezüglich künftiger Geschäftspolitik und Zuständigkeiten (aufgrund der negativen Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit);

- Berücksichtigung aktueller Trends und Empfehlungen betreffend Zuständigkeitsordnung und Zusammensetzung der Oberaufsicht (Orientierung an den Fachempfehlungen des Verbandes Schweizerischer Kantonalbanken und dem Swiss Code of Best Practise);

- Reduktion des Risikos für den Kanton (Rechtsform, Eigenmittelausstattung).