Änderung Konzession Doppelpower

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi zu genehmigen.



Das Projekt Doppelpower für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi.
Das Projekt Doppelpower für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi.

Der Landrat erteilte 2010 die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi. Die Konzessionsnehmerin erhob Beschwerde gegen die Heimfallsbestimmung. Das Verwaltungsgericht hiess im August 2011 die Beschwerde gut. Eine vom Kanton gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht im Januar 2012 ab. Die Parteien handelten danach die Heimfallsbestimmung neu aus.

Neue Heimfallsregelung


Die geänderte Konzession beinhaltet nun eine folgende Heimfallsregelung:

– Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton (Grundsatz).

– Wird die neue Konzession derselben Konzessionsnehmerin (Kraftwerk Doppelpower AG) erteilt, nimmt der Kanton das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahr, sondern lässt sich mit einer Heimfallverzichtsabgeltung entschädigen.

– Diese Entschädigung richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Anlageteile (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert) am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes.

– Er tritt die Hälfte der Heimfallverzichtsabgeltung der Standortgemeinde ab.

– Die Konzession wird für 80 Jahre erteilt.

Gründe für die Neuregelung


Beim Heimfall wird der Kanton nach Ablauf der Konzession ermächtigt, die wasserberührten Teile (Staumauer, Fassung, Druckleitung, Turbine, Auslauf usw.) entschädigungslos an sich zu ziehen, die elektrischen Teile (Generator, Schaltanlage usw.) können gegen billige Entschädigung erworben werden. Mit Blick auf künftige Konzessionen bzw. Konzessionserneuerungen ist es wichtig, den Heimfall als Grundsatz festzuschreiben. Das Bundesgericht legte die Leitplanken dazu fest, in welchem eine Heimfallsregelung festzulegen ist. Diese kann zwar der Kanton nicht einseitig festlegen, er kann jedoch auch nicht gezwungen werden, eine Konzession ohne Heimfallsregelung zu erteilen: bezüglich Heimfall gilt das Verhandlungsprinzip.

Verwaltungs- und Bundesgericht bestimmten den Heimfall als vertraglichen Teil einer Konzession, da er die vermögensrechtlichen Aspekte beschlage. Diese seien unter Vorbehalt zwingenden öffentlichen Rechts frei vereinbar. Für die vertraglichen Teile einer Konzession brauche es keine direkte gesetzliche Grundlage. Zwischen entschädigungslosem und Verzicht auf jegliches Heimfallsrecht seien verschiedene Mittellösungen denkbar. Komme keine Einigung zustande, sei der Kanton nicht verpflichtet, die Konzession zu erteilen. Nun wurde vereinbart, der Kanton nehme beim Ablauf der Konzession das Heimfallrecht nicht wahr, sofern die Konzession wieder der Konzessionärin erteilt wird, die Konzessionärin zahle jedoch eine Heimfallverzichtsabgeltung. Mit dieser Mittellösung bekräftigt der Kanton den Grundsatz, Konzessionen nur mit einer Heimfallsregelung zu erteilen.