Die Zusicherung erfolgt befristet bis 19. Februar 2013. Es ist grundsätzlich zulässig, Schulhausanlagen als Teil einer weiteren Zwecken dienenden, grösseren Anlage zu erstellen; für die Subventionierung gemäss Bildungsgesetz werden aber nur diejenigen Kosten als anrechenbar anerkannt, „soweit sie eigentlichen Schulzwecken dienen“ (Art. 109 Abs. 1). Für Linthal ist der Bedarf für eine Einfachturnhalle ausgewiesen; gemäss Baufachleuten und Empfehlungen des Bundesamts für Sport kostete eine zeitgemässe Einfachturnhalle rund 4 Mio. Franken; diese Kosten werden als anrechenbar anerkannt.
An die Belagssanierung der Hüttenbergstrasse wird an die effektiven Kosten von 80'000 Franken eine Kantonsbeitrag von 20 Prozent, im Maximum 16'000Franken, zugesichert.