Die Verrechnung der Prämienverbilligung mit Steuerausständen ist rechtswidrig.

Die Landsgemeinde entscheidet über das neue Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Die vorgeschlagene Verrechnung der Prämienverbilligung mit den Steuerausständen ist bundesrechtswidrig und wird deshalb von der Glarner SP bekämpft.



(Bild: l.conte)
(Bild: l.conte)

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird unter dem Taktandum 7 an der Landsgemeinde behandelt. Gemäss Artikel 31, Abs. 1 sollen künftig Prämienverbilligungen mit den geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden. Abklärungen der SP des Kantons Glarus haben nun ergeben, dass dieses Vorhaben bundesrechtswidrig ist. Bei der Prämienverbilligung gilt der Grundsatz, wonach die Beiträge nur zum Zweck der Bezahlung der Krankenversicherungsprämien verwendet werden dürfen. Gemäss der Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit entspricht eine Verrechnung der Prämienverbilligungsbeiträge mit den Steuerschulden nicht der Idee des Gesetzgebers und widerspricht somit der Zielsetzung der Prämienverbilligung. Die SP wird deshalb an der Landsgemeinde den Antrag stellen, Artikel 31, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung ganz zu streichen.

Das neue Gesetz bietet im Artikel 31, Abs. 3 dem Regierungsrat die Möglichkeit, die Prämienverbilligung direkt der Krankenkasse auszuzahlen. Die Krankenkassen sind auch per Gesetz verpflichtet bei dieser Aufgabe mitzuwirken. Wenn nämlich die Prämienverbilligungen an die bezugsberechtigten Personen ausbezahlt werden, ist tatsächlich nicht immer gewährleistet, dass mit diesem Geld Krankenkassenprämien bezahlt werden. Die Missbrauchsbekämpfung gemäss Artikel 31, Abs. 3 ist durch den Regierungsrat deshalb schnell umzusetzen. Hingegen ist auf die Verrechnung mit Steuerausständen zu verzichten. Es kann nicht darum gehen mit der Umlagerung von Prämienverbilligungsgeldern Steuerausstände zu stopfen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Die SP ruft die Stimmberechtigten dazu auf, an der Landsgemeinde die Streichung des bundesrechtswidrigen Artikels zu unterstützen.