Entscheidungen vom Gemeinderat Glarus Süd

Der Gemeinderat von Glarus Süd nimmt die Wahlen in den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Glarus Süd (tbgs) sowie der Alters- und Pflegeheime vor und behandelt zudem unter anderem das Vorprojekt Hochwasserschutz Linthal.



Aus den Verhandlungen des Gemeinderates Glarus Süd. (Archivbild: e.huber)
Aus den Verhandlungen des Gemeinderates Glarus Süd. (Archivbild: e.huber)

Wahlen Verwaltungsrat der Technische Betriebe und Alters- und Pflegeheime Glarus Süd

Gestützt auf die Totalrevision der Gemeindeordnung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2018 wurde die Terminologie der obersten aufgabentragenden Organe von Verwaltungskommission in Verwaltungsrat (VR) abgeändert. Der VR besteht je aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und vier weiteren Verwaltungsräten. Ein Mitglied gehört dem Gemeinderat an, wobei diese Person nicht das Präsidium innehaben kann. Die Wahl der VR-Mitglieder fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Dieser hat darauf zu achten, dass die Mitglieder Fachwissen im entsprechenden Fachbereich sowie in Unternehmensführung und Finanzwesen mitbringen. Der Gemeinderat hat per 1. Juli 2018 folgende Wahlen vorgenommen:

Technische Betriebe Glarus Süd Präsident: Dr. Thomas Hefti (bisher) Mitglieder: Mathias Vögeli, Rüti (neuer Gemeinderatsvertreter) Jakob Wohlwend, Matt (bisher) Martin Leutenegger, Glarus (bisher) Dr. iur. Hans Baumgartner, Adliswil (neu)

Alters- und Pflegeheime Glarus Süd Präsident: Dr. Rolf Hanimann, Chur (neu) Mitglieder: Daniel Dobler (neuer Gemeinderatsvertreter) lic. iur. Gabriela Meier Jud, Niederurnen (neu) Sandra Zopfi-Glarner, Schwanden (neu) Jasmin Romer-Hug, Haslen (neu)

Vorprojekt Hochwasserschutz Linthal

Die Gefahrenkarte Wasser zeigt für das Dorf Linthal im Bereich der Linth verschiedene Schwachstellen auf. Glarus Süd ist seit Längerem dabei, den Hochwasserschutz hinter dem Bebiéareal umzusetzen. Dies in einem Kombiprojekt mit der Linthkraftstiftung (Geschiebesanierung / Sanierung Wehr). Mit der Erneuerung des Kraftwerks der Spinnerei Linthal AG muss der Betreiber im Bereich des Wehres noch eine Hochwasserschutzauflage sicherstellen. Im Rahmen einer Besprechung zu diesem Thema wurde die Gemeinde von Kantonsvertretern auf die Defizite im Hochwasserschutz hingewiesen, die auch aktuelle Baugesuche in Linthal tangieren. Damit diese Bauvorhaben nicht verzögert werden, muss für die Linth ein Vorprojekt Hochwasserschutz erstellt werden. Dieses Vorprojekt soll mit den sich bereits in Planung befindenden Projekten koordiniert werden. Ausserdem soll auch das Revitalisierungspotenzial in diesem Bereich geprüft werden. Der Kanton hat signalisiert, dass er bei Vorliegen eines Vorprojektes diese Bauvorhaben allenfalls genehmigen kann. Für dieses Vorprojekt genehmigt der Gemeinderat einen Nachtragskredit von 39 000 Franken.

Teilrevision Nutzungsplanung Deponie Däniberg Schwanden

Die Gemeinde Glarus Süd verfügt nur noch über beschränkte Ablagerungsmöglichkeiten für sauberes Aushubmaterial. Für den Standort Däniberg in Schwanden und Mitlödi wird daher im Rahmen einer vorgezogenen Teilrevision der Nutzungsplanung, verbunden mit einer Sondernutzungsplanung (Überbauungsplan), die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer neuen Deponie geschaffen. Der Standort Däniberg wurde durch den Kanton im Rahmen von möglichen Deponiestandorten in Glarus Süd als einer der idealsten beurteilt. Diese Erkenntnisse wurden somit auch im kommunalen Richtplan als Deponiestandort aufgenommen und sind somit behördenverbindlich. Das Deponievolumen der geplanten Deponie beträgt ca. 220 000 m3. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, ist eine Etappierung vorgesehen (Verringerung der Einsehbarkeit, Reduzierung der offenen Deponiefläche).


Festlegung Mehrwertabgabesätze für Neueinzonungen, Um- und Aufzonungen

Die Landsgemeinde 2017 hat verschiedene Änderungen des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) angenommen. Am 28. Februar 2018 hat der Landrat eine Revision der kantonalen Bauverordnung (BauV) verabschiedet. Der Regierungsrat hat am 17. April 2018 noch eine Änderung der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung beschlossen und die erwähnten Erlasse per 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt.

Die Modalitäten zum Mehrwertausgleich sind im RBG weitgehend und detailliert geregelt. Dennoch sind noch verschiedene organisatorische Regelungen zu treffen, insbesondere im Bereich der Meldepflichten (Art. 33i RBG). Unter anderem hat das kantonale Grundbuchamt der Gemeinde die Veräusserung von Grundstücken, bei denen eine Mehrwertabgabe angemerkt ist, zu melden. Ebenso hat die kommunale Baubewilligungsbehörde der Gemeindebuchhaltung eine Meldung zu machen, wenn eine Baubewilligung auf einem mehrwertabgabepflichtigen Grundstück erteilt wird. Für die Erträge aus der Mehrwertabgabe ist eine zweckgebundene Verwendung sicher zu stellen (Art. 33m RBG). Die Bestimmungen über die Mehrwertabgaben gelten nicht für Zonenplanrevisionen, bei denen das öffentliche Auflageverfahren vor dem 1. Juli 2018 durchgeführt worden ist (Art. 87a Abs. 2 RBG). Keine Abgabepflicht besteht, wenn der Mehrwert weniger als 50 000 Franken beträgt (Art. 30a BauV).

Der Gemeinderat muss noch die Höhe für die Mehrwertabgabe für Neueinzonungen, Umzonungen und Aufzonungen gemäss RBG Art. 33b ff festlegen. Das kantonale Gesetz schreibt einen Mindestsatz von 20% vor. Die Gemeinden sind frei, diese auch höher anzusetzen. Die Mehrwertabgabe wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Veräusserung oder Überbauung realisiert wird. Für Neueinzonungen, Um- und Aufzonungen beschliesst der Gemeinderat einen Mehrwertabgabesatz von 33%. Für die Zone Mischzone Industrieareal wird der Mehrwertabgabesatz auf 20% festgelegt.