Lebensbedarf
Lebensbedarf Erwachsene Personen. Ab 01.01.2021 in Fr. Jahr 2020 in Fr.
Alleinstehende 19 610 19 450
Ehepaare 29 415 29 175
Lebensbedarf für Kinder bis 11 Jahre
1. Kind 7200 10 170
2. Kind 6000 10 170
3. Kind 5000 6780
4. Kind 4165 6780
Ab dem 5. Kind 3470 3390
Lebensbedarf für Kinder ab 11 Jahre
1. und 2. Kind 10 260 10 170
3. und 4. Kind 6840 6780
Ab dem 5. Kind 3420 3390
Mietzins
Die Mietzinsmaxima werden angehoben. Sämtliche Gemeinden werden einer der drei Mietzinsregionen zugeteilt: Region 1 Grosszentrum, Region 2 Stadt, Region 3 Land. Die Gemeinden Glarus und Glarus Nord werden der Region 2, Glarus Süd der Region 3 zugeteilt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform und der Anzahl Personen im gleichen Haushalt (Alleinstehend, Familie, Wohngemeinschaft) sowie der Mietzinsregion.
Krankenkassenprämien
Aktuell wird bei der EL-Berechnung ein Pauschalbetrag berücksichtigt, welcher der jährlich festgelegten Durchschnittsprämie entspricht. Neu wird die tatsächliche Prämie für die Krankenversicherung angerechnet, maximal jedoch die jährliche Durchschnittsprämie.
Vermögensfreibetrag
Der Freibetrag ist der Teil des Vermögens, der bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht berücksichtigt wird. Er wird für Einzelpersonen von 37 500 Franken neu auf 30 000 Franken und für Ehepaare von 60 000 Franken neu auf 50 000 Franken festgesetzt.
Vermögensschwelle
Mit Einführung der EL-Revision haben Einzelpersonen mit einem Vermögen von mehr als 100 000 Franken und Ehepaare von mehr als 200 000 Franken keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Selbstbewohntes Wohneigentum fällt nicht unter diese Vermögensschwelle.
Vermögensverzicht
Wird auf Vermögenswerte verzichtet, z.B. durch Schenkungen, muss mit einer Reduktion der EL gerechnet werden. Auch ein übermässiger Vermögensverbrauch gilt als freiwilliger Vermögensverzicht. Dieser liegt vor, wenn in einem Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wird, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. Deckung des Lebensunterhalts, Werterhalt von Wohneigentum oder Aus- und Weiterbildung. Bei einem Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Obergrenze des Verbrauchs bei 10 000 Franken pro Jahr.
Rückzahlungspflicht der Erben
Die Erben von EL beziehenden Personen, die in den letzten 10 Jahren EL-Leistungen erhielten, haben die bezogene EL aus dem Nachlass zurückzuerstatten (abzüglich eines Freibetrags von 40 000 Franken). Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten. Bezogene Leistungen sind in jedem Fall erst ab dem 1. Januar 2021 zurückzuerstatten.
Hinterlässt eine EL beziehende Person ein Vermögen unter 40 000 Franken, sind die erhaltenen Leistungen nicht zurückzuerstatten.
Auslandaufenthalte
Ohne wichtigen Grund wird ab dem 91. Tag (Alle Tage im Ausland werden in einem Kalenderjahr zusammengerechnet) im Ausland die EL eingestellt und erst wieder im Folgemonat der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet.
Mit wichtigem Grund wird ab dem 366 Tag die EL eingestellt. Als wichtige Gründe gelten abschliessend:
- Ausbildung (wenn die Ausbildung in der Schweiz nicht möglich ist)
- Krankheit und Unfall (der EL-beziehenden Person, oder eines Angehörigen, wenn die Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist)
- Verhinderung der Rückkehr durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemie usw.)
Übergangsfrist
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Personen, die erstmals ab dem 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen beantragen. Für Personen, die bereits heute EL beziehen, wird während einer Übergangsfrist von drei Jahren bei jeder Änderung in den Berechnungsgrundlagen eine Vergleichsrechnung durchgeführt und geprüft, welche Bestimmungen für die EL beziehende Person vorteilhafter ist.
Ab dem 1. Januar 2024 wird das neue Recht auf alle EL beziehenden Personen angewendet.
Weitere Informationen zur EL-Reform entnehmen Sie der Website www.svgl.ch oder der Seite des Bundesamt für Sozialversicherungen