Im Kantonalen Umweltschutzgesetz von 2018 und der Verordnung sind die Bestimmungen bezüglich invasiver gebietsfremder Organismen (Neobiota) festgeschrieben. Der Regierungsrat erlässt nun mit der Verordnung über die Meldung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen (Neobiotaverordnung, NBV) die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Die Verordnung regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, den Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht, die kantonale Unterstützung sowie das Vorgehen bei der Eindämmung der Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton Glarus. Für jede zu bekämpfende Art wird festgelegt, in welchem Zeitraum und an welchen Standorten die Bekämpfung bzw. der Unterhalt zu erfolgen hat. Diese Tabelle ist die Grundlage für die Anordnung von Massnahmen und die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.
Finanzielle Auswirkungen
Die jährlich wiederkehrenden Kosten werden auf 120 000 Franken geschätzt. Die Beiträge an die Erarbeitung der Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepte werden auf 50 000 Franken geschätzt.
Gebietsfremde Arten bekämpfen
Namentlich erwähnt sind die Massnahmen gegen folgende Pflanzen:
- Amerikanische Goldruten
- Drüsiges Springkraut
- Riesenbärenklau
- Asiatische Staudenknöteriche
- Schmalblättriges Kreuzkraut
- Essigbaum
- Sommerflieder (auch Buddleja)
- Kirschlorbeer
- Aufrechte Ambrosie
Bei Tieren müssen spezielle Vorgaben wie etwa die Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden. Die Bekämpfung ist anspruchsvoll und muss deshalb durch Fachleute erfolgen:
- Rotwangenschmuckschildkröte
- Amerikanischer Ochsenfrosch
- invasive gebietsfremde Ameisen
- invasive gebietsfremde Plattwürmer
Das Bundesamt für Umwelt informiert die Bevölkerung mit einer Online-Kampagne, die auch vom Kanton Glarus unterstützt wird. Diese Informationen sind auf der Website riskiers-nicht.ch zu finden.