Höherer Eigenmietwert für Ferienwohnungen zulässig

Für Ferien- und Wochenendliegenschaften darf der Eigenmietwert höher festgelegt werden als für Erstwohnungen und -häuser. Laut Bundesgericht verstösst die entsprechende Regelung im Kanton Glarus nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot.



In Zukunft teurer: Bei Zweitwohnsitzen zählt in Zukunft der volle Marktwert (Bild: archiv)
In Zukunft teurer: Bei Zweitwohnsitzen zählt in Zukunft der volle Marktwert (Bild: archiv)

Gemäss der Glarner Verordnung über die Bewertung der Grundstücke beträgt der steuerbare Eigenmietwert für eine als Hauptwohnsitz dienende Liegenschaft 60 Prozent der Marktmiete. Für Ferien- und Weekendhäuser gilt dagegen als Eigenmietwert der volle Marktwert.

Sachliche Gründe

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde eines Berners abgewiesen. Die Glarner Steuerbehörden hatten den steuerbaren Eigenmietwert für seine Zweitwohnung entsprechend dem Marktmietwert auf 14 400 Franken festgelegt. Er hatte verlangt, der Eigenmietwert der Liegenschaft sei auf 60 Prozent dieses Betrags herabzusetzen.

Laut den Lausanner Richtern ist die ungleiche Bewertung von Erst- und Zweitwohnungen durch den Kanton Glarus weder willkürlich, noch verstösst sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die unterschiedliche Behandlung könne sich vielmehr auf vernünftige und sachliche Gründe stützen.

Wohneigentum fördern

Der Glarner Gesetzgeber habe mit der Gewährung der Reduktion nur für Erstwohnungen eine steuerliche Förderung von Wohneigentum angestrebt. Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnungen sei dabei zulässig, zumal auch der Bundesgesetzgeber Ferienwohnungen von der Wohneigentumsförderung ausnehme.

Ein tiefer Eigenmietwert für Zweitwohnungen führe zudem zum bodenpolitisch unerwünschten Anreiz, das Feriendomizil eher leer stehen zu lassen, anstatt es zu vermieten und damit eine höhere Besteuerung zu riskieren.