Interpellation «Aktuelle Tätigkeiten der GLKB»

Mitte Juli 2018 reichte die SP-Fraktion die Interpellation «zu den aktuellen Tätigkeiten der Glarner Kantonalbank» ein. Darin erkundigt sie sich zu zwei ausserkantonalen Geschäftstätigkeiten der Glarner Kantonalbank (Verwaltung von Hypotheken und Ankauf von Hypotherkarforderungen von Drittfirmen). Die Interpellation wird vom Regierungsrat wie folgt beantwortet:



Interpellation «Aktuelle Tätigkeiten der GLKB»

Allgemeine Bemerkungen

Das Gesetz über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) hält in Artikel 3 Absatz 2 fest (Hervorhebung durch Regierungsrat):

2 Geschäfte in der übrigen Schweiz sind zulässig, unterliegen aber höheren Risikoanforderungen.
Der Kommentar im Memorial für die Landsgemeinde 2009 hält zu diesem Artikel fest (Hervorhebung durch Regierungsrat):

«Die GLKB darf zwar grundsätzlich in der ganzen Schweiz Geschäfte tätigen. Soweit sich diese jedoch auf Regionen ausserhalb des Geschäftsgebietes (Kanton Glarus, Gaster, March, See, Höfe) beziehen, müssen sie höheren Risikoanforderungen genügen. […]»

Regierungs- und Landrat haben sich damals im Rahmen der Eignerstrategie intensiv und explizit mit der Frage beschäftigt, inwiefern die GLKB ausserhalb der Kantonsgrenzen tätig sein darf. Davon zeugt der Detailkommentar zur Eignerstrategie im Memorial für die Landsgemeinde 2009, welcher diese Abwägungen wiedergibt. Nachfolgend sind wichtige Überlegungen zu diesem Thema zitiert (Hervorhebung durch Regierungsrat):

«Die Kantonalbanken als Staatsinstitute waren ein Angebot der öffentlichen Hand für die Kantonseinwohner, ihre Ersparnisse sicher anlegen zu können – weil der Bestand der Gelder vom Kanton garantiert wurde. Vor allem Kleinsparer wurden angesprochen; auch sie sollten «ihre» Bank haben. Ausserdem sollten Private oder Kleinunternehmer, die von den Geschäftsbanken keinen Kredit erhielten, auf eine Bank zählen können. Es galt, damals bestehende Marktunvollkommenheiten zu beseitigen. Die Beschränkung der Geschäftstätigkeit auf das Kantonsgebiet war folgerichtig, denn zum einen wollten alle Kantone diese Dienstleistungen anbieten, durften sich dabei aber nicht ins Gehege kommen, und zum anderen waren die Kenntnisse über ausserkantonale Geschäftsgepflogenheiten beschränkt, weshalb eine Ausweitung des Geschäftsrayons mit einem erhöhten Risiko verbunden war.

Aufgrund der heute verstärkten Wettbewerbssituation erleiden Kantonalbanken, die ein Leistungsauftrag im Kreditgeschäft auf ihre Kantonsgebiete beschränkt, Marktnachteile; einige Kantonalbanken wie die von Basel oder St. Gallen streben mit neu erworbenen Tochtergesellschaften eine Expansion ausserhalb des Kantonsgebiets oder gar im nahen Ausland an. Deswegen eröffnete der Gesetzgeber 2003 der GLKB die Möglichkeit, ausserhalb des Kantons tätig zu werden. […]

Die Alternative – Beschränkung des Geschäftsgebiets auf die Kantonsgrenze – weist verschiedene Nachteile auf. Der strategische und operative Handlungsspielraum ist durch die grundsätzliche Fixierung des Geschäftskreises auf die Kantonsgrenze und die angrenzenden Gebiete eingeschränkt. Diese Beschränkung ist auch aus Risikosicht negativ, da sie einen geografischen Risikoausgleich verhindert. […]

Anderseits ist eine Erweiterung des Marktgebiets schwierig. Es gibt kaum ein Gebiet in der Schweiz, welches nicht ausreichend mit Bankdienstleistungen versorgt oder sogar überversorgt ist. […]

Die Eignerstrategie stellt sicher, dass die GLKB weiterhin den Kanton Glarus als Hauptmarkt bedient. Zwecks Diversifikation des Risikos sollen Geschäfte ausserhalb des Kantons erlaubt bleiben. Die in den übrigen Gebieten der Schweiz getätigten Geschäfte unterliegen jedoch höheren Risikoanforderungen; […]»

Beantwortung

Erachtet der Regierungsrat das Vorgehen der GLKB in diesen Geschäften als durch das GLKB-Gesetz gedeckt? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat?

Das Gesetz erlaubt der GLKB sogar in expressis verbis ein Engagement ausserhalb der Kantonsgrenzen. Dieses unterliegt aber höheren Risikoanforderungen. Diese Frage wurde bei der Änderung des Kantonalbankgesetzes 2008 und 2009 intensiv diskutiert. Alle zuständigen Organe von Regierungsrat über Landrat bis hin zur Landsgemeinde stimmten diesem Grundsatz unter Abwägung der verschiedenen Argumente zu.

Andere Instanzen haben ebenfalls nie einen Mangel gerügt. Im Vordergrund stehen die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma sowie die aufsichts- und obligationenrechtliche externe Revisionsstelle. Sie sind für die Überwachung und die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zuständig.

Wie beurteilt der Regierungsrat den Ankauf ausserkantonaler Hypotheken von einer Versicherung?

Der Regierungsrat verweist auf seine Bemerkungen in der Antwort auf die Interpellation der SP-Fraktion «Wie weit weg vom Kantonalbankgesetz und der im Landrat verabschiedeten Eignerstrategie ist die aktuelle Strategie der GLKB?» vom 17. April 2018:

«Die Landsgemeinde 2009 beschloss [...] gestützt auf die vom Landrat im Oktober 2008 verabschiedete Eignerstrategie einen Paradigmawechsel: sie entschied sich bewusst für eine Richtungsänderung von der politischen Aufsicht (political governance) zu den Grundsätzen der «Corporate Governance» (Regeln für richtiges Benehmen der Unternehmen). Der Regierungsrat übt demnach gemäss Artikel 23a des geänderten Gesetzes über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) die dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes durch die Bank. Darüber hinaus hat er aber keine spezifischen Einflussmöglichkeiten oder Einsichtsrechte in die Angelegenheiten der GLKB. Insbesondere sieht er es nicht als seine Aufgaben an, einzelne Geschäftsentscheide der Bank zu bewerten oder zu kommentieren. […]»

Der Regierungsrat erlaubt sich abschliessend einen Hinweis auf eine Aussage in der Interpellation, die irritiert und befremdet. Die Interpellantin verweist auf das Geschäft mit der CredEx und schreibt korrekterweise, dass es sich hier um die Verwaltung von Hypotheken handle. Anschliessend wird dieses Geschäft in einen völlig anderen Zusammenhang gebracht und bemängelt, dass beide Geschäfte Verpflichtungen für Hypothekarkredite in Millionenhöhe ausserhalb des Kantons zur Folge hätten. Es braucht kein bankspezifisches Wissen, sondern lediglich eine sorgfältige Leseweise, um festzustellen, dass die Verwaltung von Hypotheken (Geschäfte CredEX) keine bilanzwirksamen Geschäfte sind und somit auch keine Risiken in den Büchern der GLKB darstellen.

Der Regierungsrat hält ausserdem fest, dass er nicht Partei des zivilprozessualen Verfahrens in GLKB ist und somit auch über kein spezielles Informationsrecht oder Kommunikationsrecht verfügt. Die Interpellantin erachtet einen vor unabhängigen Gerichten geführten Prozess als politisches Geschehen. Diese Auffassung teilt der Regierungsrat nicht, die Falschaussage ist richtigzustellen.