Kapitalerhöhung der Glarner Kantonalbank

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die von der Generalversammlung vom 26. April 2011 zu beschliessende Kapitalerhöhung von 80 Mio. auf 110 Mio. oder um maximal 30 Mio. Franken zu genehmigen.



Die Glarner Kantonalbank wurde durch die Landsgemeinde 2009 in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft überführt. (Bild: jhuber)
Die Glarner Kantonalbank wurde durch die Landsgemeinde 2009 in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft überführt. (Bild: jhuber)

Der Verwaltungsrat der Glarner Kantonalbank beantragt der ersten ordentlichen Generalversammlung vom 26. April 2011 das Aktienkapital von nominal 80 Mio. auf nominal 100 Mio. bis maximal 110 Mio. Franken zu erhöhen. Der Regierungsrat unterstützt diesen Antrag. Eine Kapitalerhöhung muss durch den Landrat genehmigt werden (Art. 8 Abs. 2 Kantonalbankgesetz). Der Kanton behält nach erfolgter Kapitalerhöhung rund 70 Prozent des Aktienkapitals und überlässt maximal 30 Prozent Dritten. Er verzichtet jedoch auf sein eigenes Bezugsrecht. Wie viele Investoren Interesse an einer Beteiligung an der Glarner Kantonalbank haben, werden die laufenden Gespräche zeigen. Die Kapitalerhöhung soll den Kanton risikomässig entlasten. Zudem verbessert sie die Aussicht auf eine frühere Gewinnausschüttung. Die Glarner Kantonalbank profitiert ebenfalls von der Eigenkapitalerhöhung. Sie erreicht dadurch die gesetzlichen Auflagen bezüglich Eigenkapitalquote früher als erwartet. Sie muss bis 1. Januar 2015 einen Eigenmitteldeckungsgrad von mindestens 165 Prozent erreichen. Dieses Ziel ist sehr anspruchsvoll, wird doch der diesbezügliche «Kantonalbanken-Rabatt» von 12,5 Prozent per 1. Januar 2012 abgeschafft. Zudem verschärfen sich vermutlich die Eigenmittelanforderungen aufgrund neuer Vorschriften der Finanzmarktaufsicht «Finma» (Too-big-to-fail-Thematik und Basel III-Umsetzung).

Die Kantonalbank wurde durch die Landsgemeinde 2009 in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft überführt. Die Bank muss über einen Eigenmitteldeckungsgrad von mindestens 165 Prozent der regulatorisch benötigten Eigenmittel verfügen, die Mehrheit des Aktienkapitals hat sich im Eigentum des Kantons zu befinden. Der Regierungsrat kann jedoch das Risiko tragende Kapital streuen, indem er diejenigen Aktien der Bank veräussert, die für die Mehrheitsbeteiligung nicht notwendig sind.