Keine Hängebrücke in der Linthschlucht

Die geplante Hängebrücke in der Linthschlucht ist nicht bewilligungsfähig. Der glarner Regierungsrat heisst die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SL gut und hebt die Bewilligung der Gemeinde Linthal auf. Damit kann das Naturmonument Linthalschlucht mit der eindrucksvollen Pantenbrugg ungeschmälert erhalten bleiben.



Keine Hängebrücke in der Linthschlucht

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) erhob am 12. Februar 2007 Beschwerde gegen den Gemeinderat Linthal, der grünes Licht gab für die Errichtung einer Hängebrücke direkt unterhalb der Pantenbrugg eingangs der Linthschlucht. Die Hängebrücke hätte ein "blindes Ende" und würde pri­mär als Aussichtspunkt für die Linthschlucht dienen. Später solle möglicherweise ein Klettersteig bis zur anderen Brückenseite geführt werden.


Ein störender Fremdkörper



Die Hängebrücke hätte nach Ansicht der SL einen uner­wünschten Ersteingriff in den natürlichen Schluchtabschnitt dargestellt und würde von der im Schwei­zerischen Inventar der Kulturgüter aufgelisteten Pantenbrücke, einem reizvollen Aussichtspunkt, zweifellos als störender Fremdkörper wahrgenommen werden. Zudem sei die Linthschlucht als tou­ristisches Ausschlussgebiet und als Schon- und Ruhegebiet gemäss Richtplan und kantonalem Landschaftsverzeichnis geschützt.


Keine Bewilligung für die Hängebrücke

Der Regierungsrat hat per Entscheid vom 30. Oktober den Rekurs der SL vollumfänglich gutgeheis­sen und festgehalten, dass aufgrund des im Richtplan 1988 bzw. 2004 aufgeführten touristischen Ausschlussgebiets die Hängebrücke nicht zu bewilligen sei. Die richtplanmässige Vorgabe entsprä­che zudem einem "umfassenden Konzept" für die unterschiedlich intensive touristische Nutzung. "Die touristischen Ausschlussgebiete erfassen namentlich weitläufige Gebirgslandschaften, die weitge­hend geschützt werden sollen, wodurch eine der wichtigsten touristischen Ressourcen des Glarner­landes erhalten wird". Der Regierungsrat warnt deshalb auch vor einem präjudiziellen Charakter für andere Vorhaben in den touristischen Ausschlussgebieten. Er führt weiter aus, dass die geplante Hängebrücke einen "Eingriff in die eindrückliche Linthschlucht darstellen würde; ebenso würde sie den Blick auf die (...) Pantenbrücke beeinträchtigen". Die Baubewilligung wird mit diesem Entscheid somit aufgehoben. Das Naturmonument kann unberührt erhalten bleiben.


Angesichts des klaren regierungsrätlichen Entscheides erstaunt es allerdings, dass im Vorverfahren das Departement Bau und Umwelt einer Baubewilligung für die Hängebrücke zustimmte, obwohl be­reits zuvor die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission eine negative Stellungnahme abgab. Es zeigt sich also einmal mehr, wie wichtig das Verbandsbeschwerderecht ist, um als "letztes Ventil" den von Gesetzes wegen zustehenden Schutz einfordern zu können.


STIFTUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHWEIZ
Raimund Rodewald, Geschäftsleiter SL