Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) erhob am 12. Februar 2007 Beschwerde gegen den Gemeinderat Linthal, der grünes Licht gab für die Errichtung einer Hängebrücke direkt unterhalb der Pantenbrugg eingangs der Linthschlucht. Die Hängebrücke hätte ein "blindes Ende" und würde primär als Aussichtspunkt für die Linthschlucht dienen. Später solle möglicherweise ein Klettersteig bis zur anderen Brückenseite geführt werden.
Ein störender Fremdkörper
Die Hängebrücke hätte nach Ansicht der SL einen unerwünschten Ersteingriff in den natürlichen Schluchtabschnitt dargestellt und würde von der im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter aufgelisteten Pantenbrücke, einem reizvollen Aussichtspunkt, zweifellos als störender Fremdkörper wahrgenommen werden. Zudem sei die Linthschlucht als touristisches Ausschlussgebiet und als Schon- und Ruhegebiet gemäss Richtplan und kantonalem Landschaftsverzeichnis geschützt.
Keine Bewilligung für die Hängebrücke
Der Regierungsrat hat per Entscheid vom 30. Oktober den Rekurs der SL vollumfänglich gutgeheissen und festgehalten, dass aufgrund des im Richtplan 1988 bzw. 2004 aufgeführten touristischen Ausschlussgebiets die Hängebrücke nicht zu bewilligen sei. Die richtplanmässige Vorgabe entspräche zudem einem "umfassenden Konzept" für die unterschiedlich intensive touristische Nutzung. "Die touristischen Ausschlussgebiete erfassen namentlich weitläufige Gebirgslandschaften, die weitgehend geschützt werden sollen, wodurch eine der wichtigsten touristischen Ressourcen des Glarnerlandes erhalten wird". Der Regierungsrat warnt deshalb auch vor einem präjudiziellen Charakter für andere Vorhaben in den touristischen Ausschlussgebieten. Er führt weiter aus, dass die geplante Hängebrücke einen "Eingriff in die eindrückliche Linthschlucht darstellen würde; ebenso würde sie den Blick auf die (...) Pantenbrücke beeinträchtigen". Die Baubewilligung wird mit diesem Entscheid somit aufgehoben. Das Naturmonument kann unberührt erhalten bleiben.
Angesichts des klaren regierungsrätlichen Entscheides erstaunt es allerdings, dass im Vorverfahren das Departement Bau und Umwelt einer Baubewilligung für die Hängebrücke zustimmte, obwohl bereits zuvor die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission eine negative Stellungnahme abgab. Es zeigt sich also einmal mehr, wie wichtig das Verbandsbeschwerderecht ist, um als "letztes Ventil" den von Gesetzes wegen zustehenden Schutz einfordern zu können.
STIFTUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHWEIZ
Raimund Rodewald, Geschäftsleiter SL