Kommunale Richtplanung der Gemeinde Glarus Süd

Der Gemeinderat verabschiedet die kommunale Richtplanung zuhanden der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2014.



Kommunale Richtplanung der Gemeinde Glarus Süd

Mit der im Januar 2011 in Kraft getretenen Gemeindestrukturreform im Kanton Glarus hat sich die Ausgangslage im Bereich Raumplanung erheblich verändert. Die neue Gemeinde Glarus Süd steht vor der Aufgabe, 17 eigenständig entwickelte Ortsplanungen zu einer harmonisierten Gesamtplanung für das Gemeindegebiet zusammenzuführen. Zudem besteht die gesetzliche Anforderung, die Ortsplanung an die revidierte kantonale Gesetzgebung (Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010; kantonale Bauverordnung vom 23. Februar 2011) anzupassen. Art. 16 des neuen kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes verpflichtet die Gemeinden, einen kommunalen Richtplan zu erstellen.

Der kommunale Richtplan wurde von der Projektgruppe, die bereits die Erarbeitung des Raumkonzepts begleitete, ausgearbeitet. Die Projektgruppe hat den Entwurf im November 2012 zuhanden des Gemeinderats verabschiedet. Nach der 1. öffentlichen Mitwirkung im April 2013 wurden die eingereichten Wünsche und Anträge in der Projektgruppe und im Gemeinderat beraten und einer 2. öffentlichen Mitwirkung im November 2013 zugeführt. Damit die Bevölkerung und namentlich die Antragsteller über die Ergebnisse der Mitwirkung informiert sind, wurde ein Bericht zur öffentlichen Mitwirkung verfasst und zusammen mit den angepassten Richtplanunterlagen veröffentlicht. Nicht jedem Wunsch und Antrag konnte entsprochen werden, so fand bspw. das Anliegen der Realisierung eines Golfplatzes keine Aufnahme. Der Gemeinderat nahm dieses Anliegen zur Realisierung eines Golfplatzes zur Kenntnis und die Begründungen für einen Bedarf sowie einen Nutzen sind nachvollziehbar. Damit ein Vorhaben im kommunalen Richtplan aufgenommen werden kann, bedarf es einer gewissen Reife und Abklärung hinsichtlich der Realisierung des Vorhabens, insbesondere wenn es grössere Flächen beansprucht. Im vorliegenden Fall ist viel Kulturland (86 ha) und somit etliche Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar betroffen. Ohne deren grundsätzliche Zustimmung ist aus Sicht der Gemeinde eine raumplanerische Interessenabwägung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Eine entsprechende Machbarkeitsstudie müsste auch aufzeigen, welche raumplanerischen und umweltrechtlichen Aufgaben konkret zu lösen wären. Vorausgesetzt diese Grundlagen liegen vor und die Zustimmung der Betroffenen ist im Grundsatz gegeben, verschliesst sich der Gemeinderat einem solchen Vorhaben nicht grundsätzlich. Auf eine Aufnahme des Vorhabens zum jetzigen Zeitpunkt wird aber verzichtet.

Die Gemeindeversammlung hat am 21. Juni 2013 die Änderung der Gemeindeordnung genehmigt. Gemäss dem seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Art. 16 Abs. 2 lit. g. unterliegt die Genehmigung des kommunalen Richtplans der Gemeindeversammlung, wobei die Gemeindeversammlung diesen entweder gesamthaft genehmigen oder ganz oder teilweise an den Gemeinderat zur Überarbeitung zurückweisen kann.