Naturgefahren – Massnahmenplanung und neue Verordnung

Von der Massnahmenplanung der Fachstelle Naturgefahren hat der Regierungsrat Kenntnis genommen. Gleichzeitig verabschiedet er die Verordnung zum Schutz von Naturgefahren.



(Bild: zvg)
(Bild: zvg)

Ausgangslage

In den letzten zwei Jahrzehnten traten in der Schweiz und in den übrigen Alpenländern wiederholt Naturgefahrenereignisse von teilweise verheerendem Ausmass auf. Auch der Kanton Glarus als typischer Kanton der nördlichen Randalpen mit hohen Niederschlagsmengen und tiefen Tälern mit steilen Bergflanken ist durch Naturgefahren gefährdet. Diese Gefahren führen vor allem im engen, dicht besiedelten und intensiv genutzten Talboden zu hohen Personen- und Sachrisiken.

Gemäss eidgenössischem Waldgesetz sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Die Massnahmenplanung enthält den Handlungsbedarf zum Schutz vor Naturgefahren. Die Planung zeigt, was in den nächsten Jahren aus fachlicher Sicht notwendig ist.

Schutzziele und Massnahmenbereiche

Die Schutzziele definieren das angestrebte Mass an Sicherheit für verschiedene Güter. Wo Menschen betroffen sind, wird das Schutzziel höher angesetzt als dort, wo lediglich Sachschäden drohen. Die Schutzziele sind in der Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren definiert. Die Fachstelle Naturgefahren berücksichtigt diese Schutzziele vor allem bei baulichen Massnahmen zur Sicherung von Gefahrengebieten und bei der Prüfung von Bauvorhaben in Gefahrengebiete.

Folgende fünf Massnahmenbereiche werden vorgegeben:

– Kanton und Gemeinden sichern die betroffenen Gebiete mit Schutzwaldbewirtschaftung und forstlichen Schutzbauten wie Lawinenverbauungen, Steinschlagschutznetzen und Dämmen zum Schutz vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag, Felssturz und Murgängen.

– Der Kanton errichtet Frühwarndienste und sorgt für den Aufbau und den Betrieb von Messstellen und Informationssystemen.

– Der Kanton erarbeitet Grundlagen für den Schutz vor Naturgefahren, dazu gehören Gefahrenkataster und Gefahrenkarten sowie auch Risikoanalysen, Schutzdefizitkarten und Interventionskarten.

– Der Kanton berücksichtigt die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarten bei der Nutzungsplanung sowie bei allen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.

– In Gefahrengebieten ist für die Erteilung von Baubewilligungen die Zustimmung der Abteilung Wald und Naturgefahren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Eine solche wird nur erteilt, falls die notwendigen Schutzmassnahmen im Bauprojekt enthalten sind.

Kosten

Die Kosten für die Sicherung der Gefahrengebiete (ohne Hochwasserschutzprojekte), für die Erarbeitung der Gefahrengrundlagen und für die Koordination der Frühwarndienste betragen 2016 bis 2019 rund 17 Mio. Franken. Sie beinhalten Steinschlagverbauungen entlang der Kantonsstrassen sowie zwei grosse Lawinenverbauungen (Fittern Engi und Rietstöckli Linthal). Danach steigen die Kosten infolge des Grossprojekts «Entwässerung Braunwald» weiter an. Die benötigten Mittel sind im Finanzplan eingestellt. Finanziert werden diese Sicherungsmassnahmen durch Beiträge des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und von Dritten (Objektschutz von Bauten in Gefahrengebieten).

Verordnung

Die 12 Artikel umfassende Verordnung über die Naturgefahren regelt den Inhalt und das Vorgehen für die Gefahrenabklärungen und legt insbesondere die Schutzziele für Menschen und Sachwerte fest. Zudem regelt sie die konkrete Risikobeurteilung und die Massnahmenplanung durch die Fachstelle des Kantons.

Allein für die Gefahrenabklärungen sind 2016 bis 2019 1 750 000 Franken vorgesehen. Davon finanzieren der Bund voraussichtlich 50 Prozent oder 875 000 Franken, der Kanton 725 000 Franken sowie Dritte 150 000 Franken. Für die Jahre ab 2020 sind 950 000 Franken für die Gefahrenabklärungen vorgesehen.