Rechtsabklärungen bringen Stärkung der Gemeindeorgane

Eine durch den Gemeinderat Glarus Nord initiierte Rechtsabklärung kam zum Schluss, dass die Bestimmungen des neuen Finanzhaushaltgesetzes eine Praxisänderung in der Behandlung des kommunalen Ausgabenprozesses mit sich bringen. Mit dieser Abklärung verbunden ist eine Bereinigung bislang umstrittener Kompetenzaufteilungen, was eine klare Stärkung des Gemeindeparlamentes, der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates mit sich bringt.



Klare Stärkung des Gemeindeparlamentes
Klare Stärkung des Gemeindeparlamentes

An der Parlamentssitzung der Gemeinde Glarus Nord vom 25. Oktober 2012 hat Gemeindeparlamentarier Peter Kistler (SP) zuhanden der Gemeindeversammlung den Antrag gestellt, dass sämtliche Ausgaben, die nach geltender Gemeindeordnung (GO) in den Kompetenzbereich des Gemeindeparlamentes oder der Gemeindeversammlung fallen, nach erfolgter Budgetbewilligung nochmals durch das jeweilige Organ abschliessend zu behandeln sind. Das Parlament hat diesem Antrag unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung zugestimmt. Der Gemeinderat hatte sich im Folgenden zur Pflicht genommen, diesen Antrag rechtlich einwandfrei abklären zu lassen, bevor er der Gemeindeversammlung zur Behandlung übergeben werden sollte. Intention des Gemeinderates war es, die neue kommunale Kompetenzaufteilung mit Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament und Gemeinderat und deren jeweilige Zuständigkeit sauber abzuklären, deren Rechte zu schützen und die wichtigen Institutionen zu stärken.

Der beratende Rechtsexperte des Kantons Glarus hat dem Gemeinderat mündlich und schriftlich fundiert bestätigt, dass Art. 49 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) festlegt, dass die erfolgte Genehmigung des Budgetkredites den Gemeinderat befähigt, innerhalb der bewilligten Jahresrechnung abschliessend über die entsprechenden Investitionen befinden zu können. Der Gemeinderat hat sich gestützt auf diese Bestätigung entschieden, den Antrag von Peter Kistler nicht an die Gemeindeversammlung zu überweisen. Dies wurde so im Bulletintext auf S. 32 festgehalten.

Nach diesem Entscheid wurde die Rechtslage auf kantonaler Expertenebene nochmals ausgiebig behandelt. Dies, weil das FHG in verschiedenen Artikeln auslegungsbedürftig ist und entsprechender Raum für Interpretationen besteht. Zudem hatte sich auf kommunaler und kantonaler Ebene in den vergangenen Jahren teilweise eine diesbezügliche Praxis entwickelt, welche sich bewährt hatte.

In den nun vorliegenden juristischen Abklärungen konnte festgestellt werden, dass das neue Finanzhaushaltgesetz, das seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, den umstrittenen Sachverhalt anders regelt: So hält Art. 38 lit. b FHG fest, dass jede Ausgabe, welche durch die Gemeinde getätigt wird, nebst einer gesetzlichen Grundlage zusätzlich ein Budgetkredit und ein Verpflichtungskredit benötigt.

Folglich werden die entsprechenden Investitionen nach erfolgtem Budgetbeschluss vor einer allfälligen Auslösung nochmals durch das nach geltender GO dafür zuständige Organ behandelt.

Dies bringt nicht nur eine Bereinigung der bisher umstrittenen Rechtsverhältnisse: Vielmehr erhöht sich auf kommunaler Ebene die Transparenz, indem die jeweiligen Zuständigkeiten von Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament und Gemeinderat geschützt und die Rolle der drei Organe gestärkt wird. Aufgrund dieser neuen Sachlage hat sich das Parlamentsbüro entschlossen, den Antrag von Peter Kistler zuhanden der Gemeindeversammlung zurückzuziehen. Dies, weil durch die Resultate der Abklärungen von Gemeinde und Kanton der Antrag Kistler bereits im FHG verankert ist.

Der Antrag an die Gemeindeversammlung gemäss Bulletin bleibt unverändert.

Die Ergänzung des Bulletins zur Gemeindeversammlung finden sich auf der Homepage der Gemeinde Glarus Nord (www.glarus-nord.ch) unter Politik – Gemeindeversammlungen – Gemeindeversammlung vom 29. November 2012.