Verwaltungsaufwand in der ambulanten Pflege abbauen

Der Regierungsrat genehmigt Änderungen der Pflege- und Betreuungsverordnung und setzt sie per 1. Januar 2024 in Kraft. Mit diesen Änderungen kann der Verwaltungsaufwand im Abrechnungssystem der ambulanten Pflege abgebaut werden.



Änderungen der Pflege- und Betreuungs-verordnung (zvg)
Änderungen der Pflege- und Betreuungs-verordnung (zvg)

Die administrative Bearbeitung von Leistungsabrechnungen der Anbieter von ambulanten Pflegeleistungen ohne Versorgungspflicht wird vereinfacht und vereinheitlicht. Der Regierungsrat genehmigt die entsprechenden rechtlichen Änderungen. Er reagiert damit auf die bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG) sowie der Pflege- und Betreuungsverordnung (PBV). Diese sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und führten u. a. zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für die Langzeitpflege von den Gemeinden zum Kanton.

Unerwarteter Mehraufwand

Die Betreuung der ambulanten Anbieter mit derzeit zehn privaten Spitex-Organisationen aus den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich (davon drei mit Sitz in Glarus) und zwölf Pflegefachpersonen in eigener fachlicher Verantwortung (davon acht im Kanton) bedeutet einen grossen Aufwand für die Beteiligten. Diese Anbieter bearbeiten nebst den vier Leistungserbringern mit Versorgungspflicht den ambulanten Markt im Kanton Glarus. Bisher konnte keiner der Anbieter von ambulanten Dienstleistungen ohne Versorgungspflicht eine den Vorgaben der PBV entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung vorweisen. Dies hätte es erlaubt, Restfinanzierungsbeiträge im Umfang der ausgewiesenen Kosten, maximal aber 85 Prozent der Kosten des gewichteten Mittelwerts der Leistungsbringer mit Versorgungspflicht auszurichten. Der gewichtete Mittelwert wird berechnet, indem man die Gesamtkosten aller Leistungserbringer mit Versorgungspflicht durch die Gesamtzahl ihre erbrachten Leistungen teilt – zum Beispiel Gesamtkosten für Pflege durch Gesamtzahl der Pflegetage. Ohne solche Kosten- und Leistungsrechnung konnten ihnen nur Restfinanzierungsbeiträge in der Höhe von pauschal 75 Prozent dieser Kosten ausbezahlt werden. Dies führte zu Frustration und soll nun behoben werden.

Einheitliche Regelung

Neu soll das System vereinfacht werden. Insbesondere sollen die Anbieter ohne Versorgungspflicht ihre Kosten nicht mehr ausweisen müssen. Ihre Restfinanzierungsbeiträge betragen künftig pauschal und einheitlich 80 Prozent der Kosten des gewichteten Mittelwerts der Leistungserbringer mit Versorgungspflicht. Damit können die Verwaltung und die Anbieter von teurem Aufwand und aufwendigen Verfahren entlastet werden. Es wird mit jährlichen Mehrkosten zwischen 65 000 und 130 000 Franken gerechnet.