Musikunterricht – nicht Bestandteil der öffentlichen Schulen

Änderung des Gesetztes über die Förderung des Musikschulunterrichtes. An seiner ersten Sitzung nach den Sommerferien behandelte der Regierungsrat den Memorialantrag zur Verankerung der musikalischen Bildung im Bildungsgesetz. Dem Landrat wird beantragt, diesen Memorialsantrag abzulehnen.



Ausserschulischer Musikunterricht: weiterhin von privaten Institutionen (Bild: jhbuber)
Ausserschulischer Musikunterricht: weiterhin von privaten Institutionen (Bild: jhbuber)

Als Gegenvorschlag soll jedoch das Gesetz über die Förderung des Musikunterrichtes schulpflichtiger Kinder angepasst und die Integration der musikalischen Grundschulung in den Volksschulunterricht mit der Umsetzung der drei Einheitsgemeinden und dem Projekt HarmoS geprüft werden.

Der Memorialsantrag Der Memorialsantrag verlangt, die Musikschule im Gesetz über Schule und Bildung zu verankern. Dabei geht es unter anderm um folgende Punkte:
.- Integration der obligatorischen musikalischen Grundschulung in den Volksschul-unterricht als Teil des Faches Musik ab dem 2. Kindergartenjahr und/oder 1. und 2. Primarklasse;
- Erteilung eines Leistungsauftrages für die musikalische Grundschulung an den Verein Glarner Musikschule;
- Lohngleichstellung der Musiklehrpersonen mit den Lehrpersonen an öffentlichen Schulen
- Finanzierung des freiwilligen Musikunterrichts durch Beiträge des Kantons, der Schulgemeinden und Eltern zu je einem Drittel;
- Ausdehnung der Beitragsberechtigung des freiwilligen Musikunterrichts bis zum Ab­schluss der Sekundarstufe II.

Integration

Die Integration der obligatorischen musikalischen Grundschulung in den Volksschulunterricht bedingt keine Änderung des Bildungsgesetzes. Sie würde lediglich den Lehrplan betreffen. Für diesen ist der Regierungsrat zuständig und für eine allfällige Änderung der Stundentafel der Landrat. Aus pädagogischer Sicht spricht Einiges für die Einführung der musikalischen Grundschulung. Rhythmik, Bewegung und Gesang sind wichtige Elemente für die Entwicklung eines Kindes. Gemeindestrukturreform und Projekt HarmoS machen jedoch eine umfassende Revision der Bildungsgesetzgebung an der Landsgemeinde 2009 notwendig. Das Anliegen ist in diesem Zusammenhang zu prüfen.

Unterricht durch Lehrpersonen

Würde die musikalische Grundschulung in den Volksschulunterricht integriert, hätte der Unterricht durch Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung zu erfolgen (Kindergarten-, Primar- oder Musiklehrpersonen). Die Gemeindestrukturreform wird eine Aufgabenent-flechtung Kanton/Gemeinde bringen. Vorgesehen ist, das Volksschulwesen den Gemeinden zu übertragen. Sollte jedoch weiterhin ein einheitliches Schulwesen gewährleistet sein, hätte der Kanton Rahmenbedingungen zur Integration der musikalischen Grundschulung in den Volksschulunterricht zu erlassen. Die Gemeinden hätten jedoch für den Unterricht zu sorgen und zu bezahlen. Ihnen müsste es freigestellt sein, ob sie ihn mit eigenen, ausgebildeten Lehrpersonen oder durch Vergabe, z.B. mit Leistungsauftrag an den Verein Glarner Musikschule, erteilten. Daher ist die grundsätzliche Erteilung eines Leistungsauftrages an den Verein Glarner Musikschule abzulehnen.

Lohngleichstellung

Die Lohngleichstellung der Musiklehrpersonen mit den Lehrpersonen an öffentlichen Schulen im Bildungsgesetz ist ebenfalls abzulehnen. Grundsätzlich ist zwischen obligatorischem und freiwilligem ausserschulischen Musikunterricht zu unterscheiden. Erliesse der Kanton auch künftig Rahmenbedingungen für die Besoldung der Lehrpersonen in der Volksschule, hätte er bei einer Integration der musikalischen Grundschulung diese Fachlehrpersonen zu beachten. Die Lehrpersonen für den ausserschulischen Musikunterricht sind und bleiben hingegen von privaten Institutionen angestellt und besoldet. Ihnen ist freizulassen, wie sie ihre Musiklehrpersonen entschädigen.

Weiterhin von privaten Institutionen

Der ausserschulische Musikunterricht soll weiterhin von privaten Institutionen in der unterrichtsfreien Zeit und gegen Entgelt erteilt werden und nicht Bestandteil der öffentlichen Schule sein. Somit ist er im Gesetz über die Förderung des Musikunterrichts schulpflichtiger Kinder zu regeln. Die Ausdehnung der Beitragsberechtigung für den freiwilligen Musikunterricht bis zum Abschluss der Sekundarstufe II wird abgelehnt. Mit den anbietenden Institutionen sollen jedoch Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Zudem ist die Beitragsaufteilung Kanton/Gemeinde/Eltern neu zu regeln.

Das Gesetz von 1973 über die Förderung des Musikunterrichts schulpflichtiger Kinder wurde materiell nie angepasst. Es entspricht den Bedürfnissen nicht mehr und ist deshalb zu erneuern. In vielen Kantonen erfolgt die Subventionierung des Musikunterrichts mittels Leistungsvereinbarungen, mit denen das Angebot gesteuert und angepasst werden kann.

Über eine Million Franken ausgeschüttet

2006 gingen an die Glarner Musikschule 1'000'000 Franken und an den Glarner Blasmusikverband und den Tambourenverein 47'870 Franken. Die Kosten wurden je hälftig vom Kanton und den Schulgemeinden getragen. Mit den im Schuljahr 2006/07 unterrichteten Lernenden, den voraussichtlichen Schülerbeiträgen und dem Grundbeitrag für die Glarner Musikschule ergäben sich Mehrkosten von rund 198'000 Franken. Tritt der innerkantonale Finanzausgleich in Kraft, werden die Kosten vom Kanton allein getragen.