Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Dem Landrat wird zuhanden der Landsgemeinde eine Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung unterbreitet. Anlass dazu sind verschiedene inhaltliche Änderungsbedürfnisse mit Schwergewicht in den Bereichen Prämienverbilligung, Pflegefinanzierung und Datenbearbeitung.



Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. (Bild: e.huber)
Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. (Bild: e.huber)

Zudem werden bei dieser Gelegenheit die Vorgaben des Projekts «Verwesentlichung und Flexibilisierung der Recht­setzung» umgesetzt.

Prämienverbilligung

Bei der Prüfung des Verbilligungsanspruchs sollen neu die Einkommen von Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften in gleicher Weise berücksichtigt werden wie jene von gemeinsam besteuerten Personen. Damit kann eine Schlechterstellung von Ehe- gegenüber Konkubinatspaaren beseitigt werden. Im Weiteren wird vorgeschlagen, dass der Landrat nebst dem Selbstbehalt und dem Vermögensanteil auch alle übrigen für die Festlegung des anrechenbaren Einkommens massgebenden Parameter bestimmt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Definition von «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen», die einen Prämienverbilligungsanspruch auslösen, politischen Charakter hat. Die Berechnung des Anspruchs wird zudem mit der Steuergesetzgebung harmonisiert.

Pflegefinanzierung

Der Wohngemeinde obliegt die Finanzierung der Langzeitpflege, soweit die Kosten nicht von der Krankenversicherung und der Kostenbeteiligung des Patienten gedeckt sind. Für die von den Patientinnen und Patienten zu tragende Kostenbeteiligung gilt im Kanton Glarus grundsätzlich die vom Bundesgesetzgeber hierzu festgelegte Höchstgrenze. Bislang konnte die Wohngemeinde nur für ambulante Pflegeleistungen ein tieferes Beteiligungsmaximum vorsehen. Neu soll diese Möglichkeit auch im stationären Bereich bestehen.

Bei der Berechnung der Restkosten für Pflegeheimaufenthalte, die freiwillig ausserhalb der Wohngemeinde erfolgen, soll nicht mehr unterschieden werden, ob das betreffende Heim seinen Standort inner- oder ausserhalb des Kantons hat. In allen diesen Fällen kann die Wohngemeinde ihren Restkostenbeitrag auf den Ansatz begrenzen, der für die Angebote der stationären Pflege in ihrem eigenen Gebiet gilt.

Datenbearbeitung

In verschiedenen Bereichen der Krankenversicherungsgesetzgebung ist für den effizienten Vollzug eine elektronische Datennutzung erforderlich, die teilweise durch Listenabfrage oder automatisiert erfolgt. Dabei geht es auch um besonders schützenswerte Personendaten, wie gesundheitliche Diagnosen oder Prämienausstände. Der Datenschutz verlangt, dass Datennutzungen dieser Art demokratisch legitimiert sind. Sie bedürfen mithin einer Grundlage im Gesetz. Diese wird in der Revisionsvorlage verankert.

Verwesentlichung

Im Zuge des Verwesentlichungsprojekts wird die kantonale Krankenversicherungsgesetzgebung aktualisiert, begrifflich bereinigt und auf die zwingend erforderlichen Vorschriften reduziert. Sie wird zudem so ausgestaltet, dass Regelungen wo nötig rasch an sich ändernde Verhältnisse angepasst werden können.